Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-27, 10 W 02/03

10 W 02/03Obergericht27.11.2008

Regest

1. Auch ein langfristiger Pachtvertrag über die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofflächen, verbunden mit der Vermietung des überwiegenden Teils der Hofgebäude - nach entsprechendem Umbau - als Wohnungen und Büros rechtfertigt es nicht, dass sich ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO richtet mit der Folge, dass es auf den Verkehrswert des Hofes und nicht auf den erzielten erheblichen Gewinn (§ 13 Abs. 4 b Höfe) richtet. 2. Zur Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 02/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-27

Aktenzeichen: 10 W 02/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1127.10W02.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 13 Abs. 1, 4 b HöfeO

Leitsätze

Auch ein langfristiger Pachtvertrag über die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofflächen, verbunden mit der Vermietung des überwiegenden Teils der Hofgebäude - nach entsprechendem Umbau - als Wohnungen und Büros rechtfertigt es nicht, dass sich ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO richtet mit der Folge, dass es auf den Verkehrswert des Hofes und nicht auf den erzielten erheblichen Gewinn (§ 13 Abs. 4 b Höfe) richtet.

Zur Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 2. Januar 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Unna vom 10. Dezember 2002 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 88.405,52 € nebst 4 % Zinsen aus 46.202,58 € (42.405,08 € + 3.797,50 €) seit dem 16. Dezember 2000 und Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins aus weiteren 25.617,56 € seit dem 6. Juni 2003, aus weiteren 8.287,62 € seit dem 1. Januar 2004 und aus weiteren 8.337,75 € seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Die Gerichtskosten und die außer-gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 87 % und dem Antragsgegner zu 13 % auferlegt.

Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 674.486,80 € festgesetzt.

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