1 Vollz (Ws) 1007/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-27, 1 Vollz (Ws) 1007/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-27, 1 Vollz (Ws) 1007/08
1 Vollz (Ws) 1007/08Obergericht27.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 1007/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-27
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 1007/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1127.1VOLLZ.WS1007.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt X vom 7. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
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