Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-27, 3 Ss 327/08

3 Ss 327/08Obergericht27.11.2008

Regest

Bei einer geringfügigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (und einem nicht in Haft befindlichen Beschuldigen) reicht zu deren Kompensationdie bloße Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 327/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-27

Aktenzeichen: 3 Ss 327/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1127.3SS327.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: EMRK Art. 6 Abs. 1; StGB §46

Leitsätze

Bei einer geringfügigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (und einem nicht in Haft befindlichen Beschuldigen) reicht zu deren Kompensationdie bloße Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aus.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473

Abs. 1 StPO).

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