3 Ss 327/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-27, 3 Ss 327/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-27, 3 Ss 327/08
3 Ss 327/08Obergericht27.11.2008
Regest
Bei einer geringfügigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (und einem nicht in Haft befindlichen Beschuldigen) reicht zu deren Kompensationdie bloße Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 327/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-27
Aktenzeichen: 3 Ss 327/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1127.3SS327.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: EMRK Art. 6 Abs. 1; StGB §46
Leitsätze
Bei einer geringfügigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (und einem nicht in Haft befindlichen Beschuldigen) reicht zu deren Kompensationdie bloße Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aus.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473
Abs. 1 StPO).
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