Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-02, 3 Ws 467/08

3 Ws 467/08Obergericht02.12.2008

Regest

1. Eine stationäre Therapie wegen der eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG erfolgt ist, ist keine Anstaltsverwahrung im Sinne des § 67c Abs. 2 S. 2 StGB. 2. Die Entscheidung nach § 67c Abs. 2 StGB erfordert eine neue Entscheidung über die Unterbringungsprognose (hier: im Sinne von § 64 StGB).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 467/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-02

Aktenzeichen: 3 Ws 467/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1202.3WS467.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67c Abs. 2 S. 1, 2 und 3; BtMG § 35

Leitsätze

Eine stationäre Therapie wegen der eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG erfolgt ist, ist keine Anstaltsverwahrung im Sinne des § 67c Abs. 2 S. 2 StGB.

Die Entscheidung nach § 67c Abs. 2 StGB erfordert eine neue Entscheidung über die Unterbringungsprognose (hier: im Sinne von § 64 StGB).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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