Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-04, 3 Ws 484/08

3 Ws 484/08Obergericht04.12.2008

Regest

Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach zweiter Verurteilung (zu einer Geldstrafe) wegen einer in der Bewährungszeit begangenen, nicht einschlägigen, Straftat (Diebstahl geringwertiger Sachen). Zum Anrechnungsmaßstab nach § 56f Abs. 3 StGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 484/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-04

Aktenzeichen: 3 Ws 484/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1204.3WS484.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56f

Leitsätze

Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach zweiter Verurteilung (zu einer Geldstrafe) wegen einer in der Bewährungszeit begangenen, nicht einschlägigen, Straftat (Diebstahl geringwertiger Sachen).

Zum Anrechnungsmaßstab nach § 56f Abs. 3 StGB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die vom Verurteilten auflagegemäß geleisteten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit mit 34 Tagen auf die durch das Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 05.10.2005 verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten angerechnet werden.

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