3 Ws 484/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-04, 3 Ws 484/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-04, 3 Ws 484/08
3 Ws 484/08Obergericht04.12.2008
Regest
Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach zweiter Verurteilung (zu einer Geldstrafe) wegen einer in der Bewährungszeit begangenen, nicht einschlägigen, Straftat (Diebstahl geringwertiger Sachen). Zum Anrechnungsmaßstab nach § 56f Abs. 3 StGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 484/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-04
Aktenzeichen: 3 Ws 484/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1204.3WS484.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56f
Leitsätze
Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach zweiter Verurteilung (zu einer Geldstrafe) wegen einer in der Bewährungszeit begangenen, nicht einschlägigen, Straftat (Diebstahl geringwertiger Sachen).
Zum Anrechnungsmaßstab nach § 56f Abs. 3 StGB.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die vom Verurteilten auflagegemäß geleisteten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit mit 34 Tagen auf die durch das Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 05.10.2005 verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten angerechnet werden.
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