9 U 89/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-05, 9 U 89/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-05, 9 U 89/08
9 U 89/08Obergericht05.12.2008
Regest
Die - an sich - zutreffende Behauptung eines privaten Krankenversicherers, der auf Unterlassung der Äußerung klagende Arzt sei von der Leistungserstattung ausgeschlossen, ist kein rechtswidriger "betriebsbezogener" Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 89/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-05
Aktenzeichen: 9 U 89/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1205.9U89.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Die - an sich - zutreffende Behauptung eines privaten Krankenversicherers, der auf Unterlassung der Äußerung klagende Arzt sei von der Leistungserstattung ausgeschlossen, ist kein rechtswidriger "betriebsbezogener" Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2007 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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