Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-05, 9 U 89/08

9 U 89/08Obergericht05.12.2008

Regest

Die - an sich - zutreffende Behauptung eines privaten Krankenversicherers, der auf Unterlassung der Äußerung klagende Arzt sei von der Leistungserstattung ausgeschlossen, ist kein rechtswidriger "betriebsbezogener" Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 89/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-05

Aktenzeichen: 9 U 89/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1205.9U89.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Die - an sich - zutreffende Behauptung eines privaten Krankenversicherers, der auf Unterlassung der Äußerung klagende Arzt sei von der Leistungserstattung ausgeschlossen, ist kein rechtswidriger "betriebsbezogener" Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2007 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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