3 Ss OWi 875/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-09, 3 Ss OWi 875/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-09, 3 Ss OWi 875/08
3 Ss OWi 875/08Obergericht09.12.2008
Regest
Der Einzelrichter ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach Aufhebung und Zurückverweisung eines früheren amtsgerichtlichen Urteils durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat berufen, es sei denn es liegen neue Gründe für eine Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat vor.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 875/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-09
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 875/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1209.3SS.OWI875.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 80a
Leitsätze
Der Einzelrichter ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach Aufhebung und Zurückverweisung eines früheren amtsgerichtlichen Urteils durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat berufen, es sei denn es liegen neue Gründe für eine Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat vor.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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