3 Ss OWi 250/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-12, 3 Ss OWi 250/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-12, 3 Ss OWi 250/08
3 Ss OWi 250/08Obergericht12.12.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 250/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-12
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 250/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1212.3SS.OWI250.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs.3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
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