6 U 18/05•Oberlandesgericht Hamm, 2008-12-15, 6 U 18/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 18/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-15
Aktenzeichen: 6 U 18/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1215.6U18.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 25.11.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagten als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass ihres am 11.08.2003 verstorbenen Ehemann L vorbehalten wird.
Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen zu 1/5 der Kläger und zu 4/5 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
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