2 Ss 499/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-05, 2 Ss 499/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-05, 2 Ss 499/08
2 Ss 499/08Obergericht05.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 499/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-05
Aktenzeichen: 2 Ss 499/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0105.2SS499.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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