Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-06, 5 Ss 525/08

5 Ss 525/08Obergericht06.01.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ss 525/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-06

Aktenzeichen: 5 Ss 525/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0106.5SS525.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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