5 Ss 525/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-06, 5 Ss 525/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-06, 5 Ss 525/08
5 Ss 525/08Obergericht06.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ss 525/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-06
Aktenzeichen: 5 Ss 525/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0106.5SS525.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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