9 W 57/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-06, 9 W 57/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-06, 9 W 57/08
9 W 57/08Obergericht06.01.2009
Regest
Wird neben dem Haftpflichtversicherer der mitversicherte Fahrer eines Kraftfahrzeuges aus einem angeblichen Unfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ist der Haftpflichtversicherer dem Fahrer als Streithelfer beigetreten, hat der beklagte Fahrer keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung, auch wenn der Haftpflichtversicherer zugleich als Streithelfer eine Unfallmanipulation behauptet und der beklagte Fahrer den vom Kläger dargestellten Unfallverlauf bestätigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 57/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-06
Aktenzeichen: 9 W 57/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0106.9W57.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 67, 114 ZPO, 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Wird neben dem Haftpflichtversicherer der mitversicherte Fahrer eines Kraftfahrzeuges aus einem angeblichen Unfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ist der Haftpflichtversicherer dem Fahrer als Streithelfer beigetreten, hat der beklagte Fahrer keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung, auch wenn der Haftpflichtversicherer zugleich als Streithelfer eine Unfallmanipulation behauptet und der beklagte Fahrer den vom Kläger dargestellten Unfallverlauf bestätigt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 22. September 2008 – nicht abgeholfen durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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