3 Ss OWi 948/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-07, 3 Ss OWi 948/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-07, 3 Ss OWi 948/08
3 Ss OWi 948/08Obergericht07.01.2009
Regest
1. Messprotokolle sind auch dann keine Abbildungen im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind. 2. Wird die Geschwindigkeitsmessung nur 900 Meter nach einem Verkehrszeichen 274.1. des § 41 Abs. 2 StVO durchgeführt, kann sich der Betroffene nicht auf eine zu große Zonenausdehnung berufen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 948/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-07
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 948/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0107.3SS.OWI948.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 41 Abs. 2
Leitsätze
Messprotokolle sind auch dann keine Abbildungen im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind.
Wird die Geschwindigkeitsmessung nur 900 Meter nach einem Verkehrszeichen 274.1. des § 41 Abs. 2 StVO durchgeführt, kann sich der Betroffene nicht auf eine zu große Zonenausdehnung berufen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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