3 Ss OWi 885/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-13, 3 Ss OWi 885/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-13, 3 Ss OWi 885/08
3 Ss OWi 885/08Obergericht13.01.2009
Regest
1. Nach § 48 Abs. 1 FeV i.d.F.der Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I, 1338) bedarf es keiner Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mehr, wenn es wegen der Friststellung von der Erlaubnispflicht nach der Freistellungsverordnung auch keiner Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz bedarf. 2. Ein Fahrdienst für den notärztlichen Eildienst fällt unter den Befreiungstatbestand nach § 1 Nr. 4 lit. a FreistellungsVO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 885/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-13
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 885/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0113.3SS.OWI885.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: FeV §§ 48, 75 Nr. 12; PBefG § 57, FreistellungsVO § 1 Nr. 4
Leitsätze
Nach § 48 Abs. 1 FeV i.d.F.der Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I, 1338) bedarf es keiner Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mehr, wenn es wegen der Friststellung von der Erlaubnispflicht nach der Freistellungsverordnung auch keiner Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz bedarf.
Ein Fahrdienst für den notärztlichen Eildienst fällt unter den Befreiungstatbestand nach § 1 Nr. 4 lit. a FreistellungsVO.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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