Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-13, 3 Ss 554/08

3 Ss 554/08Obergericht13.01.2009

Regest

Auch bei Serientaten ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein mehrfaches grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf eine solche starke Erhöhung näherer Begründung. Die bloße "nochmalige Abwägung" der Einzelstrafzumessungsgesichtspunkte reicht in der Regel nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 554/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-13

Aktenzeichen: 3 Ss 554/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0113.3SS554.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 40, StGB § 54

Leitsätze

Auch bei Serientaten ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein mehrfaches grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf eine solche starke Erhöhung näherer Begründung. Die bloße "nochmalige Abwägung" der Einzelstrafzumessungsgesichtspunkte reicht in der Regel nicht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

a. in den Fällen 1- 7 im Schuld- und Einzelstrafenausspruch,

b. im Fall 8 im Einzelstrafenausspruch,

c. im Gesamtstrafenausspruch,

mit den jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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