9 U 70/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-13, 9 U 70/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 70/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-13
Aktenzeichen: 9 U 70/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0113.9U70.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Januar 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Widerbeklagten zu 1) und 2) sind ihrer Berufung verlustig, nachdem sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben.
Die Kosten der beiden Rechtsmittel werden wie folgt verteilt: Der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Darüber hinaus tragen der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) die Gerichtsgebühr nach Nr. 1221 Anlage l zu § 3 Abs. 2 GKG sowie die Hälfte der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Beklagten jeweils als Gesamtschuldner. Die übrigen Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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