Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-15, 1 UF 119/07

1 UF 119/07Obergericht15.01.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 119/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-15

Aktenzeichen: 1 UF 119/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0115.1UF119.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 3.5.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 48.020,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – Folgesache Zugewinnausgleich – werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 70.000 € abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

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