4 Ws 16/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-15, 4 Ws 16/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 16/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-15
Aktenzeichen: 4 Ws 16/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0115.4WS16.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
1.)
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2.)
Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil der großen Hilfsstrafkammer S des Landgerichts Bochum vom
- Oktober 1989 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss der 2. großen Strafkammer S des Landgerichts Bochum vom 8. Mai 1991 wird mit Wirkung zum 1. Juni 2009 für erledigt erklärt.
3.)
Mit der Entlassung des Untergebrachten aus der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein, deren Dauer vier Jahre beträgt.
4.)
Der Untergebrachte wird für diese Zeit der Aufsicht und Leitung eines von der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt.
5.)
Mit der Belehrung des Untergebrachten über die Bedeutung der Führungsaufsicht, auch über die Folgen eines Verstoßes gegen Auflagen
und Weisungen, wird die LWL-Vollzugsklinik S2 beauftragt.
6.)
Die Erteilung von Auflagen und Weisungen wird der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster übertragen.
7.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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