3 Ss 476/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-21, 3 Ss 476/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-21, 3 Ss 476/08
3 Ss 476/08Obergericht21.01.2009
Regest
Vor dem 01.01.2005 begangene Zuwiderhandlungen vollziebar ausreisepflichtiger Ausländer gegen räumliche Beschränkungen können nicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufhG herangezogen werden. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art. 103 Abs. 2 GG; §§ 1, 2 Abs. 1 StGB)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 476/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-21
Aktenzeichen: 3 Ss 476/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0121.3SS476.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: § 95 Ab. 1 Nr. 7 AufhG
Leitsätze
Vor dem 01.01.2005 begangene Zuwiderhandlungen vollziebar ausreisepflichtiger Ausländer gegen räumliche Beschränkungen können nicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufhG herangezogen werden. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art. 103 Abs. 2 GG; §§ 1, 2 Abs. 1 StGB)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten des Strafverfahrens sowie die
der Angeklagten in diesem Strafverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen.
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