Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-22, 5 Ws 300/08

5 Ws 300/08Obergericht22.01.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 300/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-22

Aktenzeichen: 5 Ws 300/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0122.5WS300.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer aus abgetretenem Recht des freigesprochenen (früheren) Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2007 (25 KLs 10/07) zu erstattenden notwendigen Auslagen werden nach § 464 b StPO auf 581,91 € (i.W.: fünfhunderteinundachtzig 91/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2007 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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