5 Ws 300/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-22, 5 Ws 300/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-22, 5 Ws 300/08
5 Ws 300/08Obergericht22.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 300/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-22
Aktenzeichen: 5 Ws 300/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0122.5WS300.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die dem Beschwerdeführer aus abgetretenem Recht des freigesprochenen (früheren) Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2007 (25 KLs 10/07) zu erstattenden notwendigen Auslagen werden nach § 464 b StPO auf 581,91 € (i.W.: fünfhunderteinundachtzig 91/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2007 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.