8 U 213/06•Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-28, 8 U 213/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 213/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-28
Aktenzeichen: 8 U 213/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0128.8U213.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfe-rin hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.101.077,91 €.
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