Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-28, 8 U 213/06

8 U 213/06Obergericht28.01.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 213/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-28

Aktenzeichen: 8 U 213/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0128.8U213.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfe-rin hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.101.077,91 €.

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