Oberlandesgericht Hamm, 2009-01-29, 5 U 152/08

5 U 152/08Obergericht29.01.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 152/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-29

Aktenzeichen: 5 U 152/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0129.5U152.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. April 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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