Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-03, 4 Ss 1/09

4 Ss 1/09Obergericht03.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss 1/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-03

Aktenzeichen: 4 Ss 1/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0203.4SS1.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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