3 Ws 32/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-05, 3 Ws 32/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-05, 3 Ws 32/09
3 Ws 32/09Obergericht05.02.2009
Regest
Die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann vom Verurteilten nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 32/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-05
Aktenzeichen: 3 Ws 32/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0205.3WS32.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: BtMG § 35; StPO §§ 300, 304, 311
Leitsätze
Die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann vom Verurteilten nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Verurteilte.
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