Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-05, 3 Ws 32/09

3 Ws 32/09Obergericht05.02.2009

Regest

Die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann vom Verurteilten nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 32/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-05

Aktenzeichen: 3 Ws 32/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0205.3WS32.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: BtMG § 35; StPO §§ 300, 304, 311

Leitsätze

Die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann vom Verurteilten nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Verurteilte.

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