Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-05, 3 Ws 39/09

3 Ws 39/09Obergericht05.02.2009

Regest

Wird auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten hin der Haftgrund ausgetauscht, so bedarf es der vorherigen persönlichen Vernehmung des Beschuldigten entsprechend § 115 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 39/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-05

Aktenzeichen: 3 Ws 39/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0205.3WS39.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 112a, 114, 115

Leitsätze

Wird auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten hin der Haftgrund ausgetauscht, so bedarf es der vorherigen persönlichen Vernehmung des Beschuldigten entsprechend § 115 StPO.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 17.12.2008 (Qs 575/08 VIII LG Bielefeld) und der Nichtabhilfebeschluss vom 19. Januar 2008 werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Bielefeld zur Nachholung der Vernehmung des Angeklagten entsprechend § 115 StPO und zur anschließenden erneuten Entscheidung über die Haftbeschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Herford vom 2. Dezember 2008 zurückgegeben.

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