Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-10, 2 Ss 11/09

2 Ss 11/09Obergericht10.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 11/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-10

Aktenzeichen: 2 Ss 11/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0210.2SS11.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).

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