2 Ss 11/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-10, 2 Ss 11/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 11/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-10
Aktenzeichen: 2 Ss 11/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0210.2SS11.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).
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