Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-24, 3 Ws 23/09

3 Ws 23/09Obergericht24.02.2009

Regest

Unabhängig von ihrem Antrag steht der Staatsanwaltschaft (allein) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde i.S.v. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit der diese die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnt, zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 23/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-24

Aktenzeichen: 3 Ws 23/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0224.3WS23.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 453 Abs. 2; StGB § 56f

Leitsätze

Unabhängig von ihrem Antrag steht der Staatsanwaltschaft (allein) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde i.S.v. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit der diese die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnt, zu.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bewährungszeit der im Hinblick auf die durch das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 10.11.2005 verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten gewährten Strafaussetzung zur Bewährung wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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