Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-24, 3 Ws 55/09

3 Ws 55/09Obergericht24.02.2009

Regest

Wird - wie nach den nordrhein-westfälischen Regelungen zur Weihnachtsamnestie 2008 -die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft im Rahmen einer Weihnachtsamnestie mit einem Straferlass verbunden, so hindert dies jedenfalls dann den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB, wenn der Verurteilte deswegen weniger als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 55/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-24

Aktenzeichen: 3 Ws 55/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0224.3WS55.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 68f; GnO NW

Leitsätze

Wird - wie nach den nordrhein-westfälischen Regelungen zur Weihnachtsamnestie 2008 -die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft im Rahmen einer Weihnachtsamnestie mit einem Straferlass verbunden, so hindert dies jedenfalls dann den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB, wenn der Verurteilte deswegen weniger als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

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