3 Ws 55/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-24, 3 Ws 55/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-24, 3 Ws 55/09
3 Ws 55/09Obergericht24.02.2009
Regest
Wird - wie nach den nordrhein-westfälischen Regelungen zur Weihnachtsamnestie 2008 -die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft im Rahmen einer Weihnachtsamnestie mit einem Straferlass verbunden, so hindert dies jedenfalls dann den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB, wenn der Verurteilte deswegen weniger als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 55/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-24
Aktenzeichen: 3 Ws 55/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0224.3WS55.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 68f; GnO NW
Leitsätze
Wird - wie nach den nordrhein-westfälischen Regelungen zur Weihnachtsamnestie 2008 -die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft im Rahmen einer Weihnachtsamnestie mit einem Straferlass verbunden, so hindert dies jedenfalls dann den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB, wenn der Verurteilte deswegen weniger als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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