Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-25, 8 U 51/07

8 U 51/07Obergericht25.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 51/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-25

Aktenzeichen: 8 U 51/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0225.8U51.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 2. wird das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Der Zahlungsanspruch des Klägers zu 2. gegen den Beklagten zu 1. - wegen der Beteiligung an dem I KG - ist dem Grunde nach berechtigt.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Kläger zu 2. von seiner Kommanditis-tenhaftung als Kommanditist des I KG freizustellen.

Die Berufung des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2. vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für beide Instanzen wird - in Abänderung der bisherigen Fest-setzungen - auf insgesamt 176.651,36 € festgesetzt.

Dabei entfallen

auf die Berufung des Beklagten zu 1. (I2 KG):

betr. Klägerin zu 1.: 52.407,42 € (Schadensersatzanspruch)

8.947,61 € (Feststellung, orientiert an Ausschüttungen)

betr. Kläger zu 2.: 52.407,42 € (Schadensersatzanspruch)

3.834,69 € (Feststellung, orientiert an Ausschüttungen)

117.597,14 €

auf die Berufung des Klägers zu 2. (I KG):

Schadensersatzanspruch: 52.407,42 €

Feststellung: 6.646,80 €

59.054,22 €

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.