3 Ss 7/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-26, 3 Ss 7/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-26, 3 Ss 7/09
3 Ss 7/09Obergericht26.02.2009
Regest
Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Blutalkoholgutachtens verlangt eine spezifizierte Begründung, in der zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (Angriffsrichtung des Widerspruchs). Für die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs.2 StPO bedeutet dies, dass der genaue Inhalt des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen Begründung vorzutragen ist, um dem Rügeerfordernis des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu genügen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 7/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-26
Aktenzeichen: 3 Ss 7/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0226.3SS7.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 81a Abs.2; 344 Abs.2 Satz 2
Leitsätze
Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Blutalkoholgutachtens verlangt eine spezifizierte Begründung, in der zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (Angriffsrichtung des Widerspruchs). Für die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs.2 StPO bedeutet dies, dass der genaue Inhalt des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen Begründung vorzutragen ist, um dem Rügeerfordernis des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu genügen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten, § 473 Abs. 1 StPO, als unbegründet verworfen.
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