Oberlandesgericht Hamm, 2009-02-26, 3 Ss 7/09

3 Ss 7/09Obergericht26.02.2009

Regest

Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Blutalkoholgutachtens verlangt eine spezifizierte Begründung, in der zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (Angriffsrichtung des Widerspruchs). Für die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs.2 StPO bedeutet dies, dass der genaue Inhalt des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen Begründung vorzutragen ist, um dem Rügeerfordernis des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu genügen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 7/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-26

Aktenzeichen: 3 Ss 7/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0226.3SS7.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 81a Abs.2; 344 Abs.2 Satz 2

Leitsätze

Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Blutalkoholgutachtens verlangt eine spezifizierte Begründung, in der zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (Angriffsrichtung des Widerspruchs). Für die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs.2 StPO bedeutet dies, dass der genaue Inhalt des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen Begründung vorzutragen ist, um dem Rügeerfordernis des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu genügen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten, § 473 Abs. 1 StPO, als unbegründet verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.