Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-03, 4 U 186/08

4 U 186/08Obergericht03.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 186/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-03

Aktenzeichen: 4 U 186/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0303.4U186.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. August 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzord-nungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

unter der Anschrift #### E, D-Straße eine Spielhalle mit insgesamt 20 Geld-spielgeräten in der Weise zu betreiben, dass für das Publikum der Eindruck einer einheitlichen Spielhalle entsteht, und zwar dadurch, dass das Publikum durch eine hinter zwei formal getrennten Spielhallen befindliche Garage von einer Spielhalle in die andere gelangen kann, ohne eine öffentliche Ver-kehrsfläche betreten zu müssen, und ohne dass die Verbindungstüren aus-schließlich als Brandschutztüren ausgestaltet sind, entsprechend der Situati-on, wie sie sich aus dem Grundriss Bl. 6 d. A. ergibt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- EUR abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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