28 U 42/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-12, 28 U 42/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-12, 28 U 42/09
28 U 42/09Obergericht12.05.2009
Regest
Die Erklärung eines nichtgewerblichen Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei "fahrbereit" ist grundsätzlich nicht anders zu verstehen als die Erklärung eines gewerblichen Verkäufers.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 42/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-12
Aktenzeichen: 28 U 42/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0512.28U42.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 434 Abs. 1 Satz 1, § 439 Abs. 1, § 443 Abs. 1 Alt. 1
Leitsätze
Die Erklärung eines nichtgewerblichen Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei "fahrbereit" ist grundsätzlich nicht anders zu verstehen als die Erklärung eines gewerblichen Verkäufers.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.11.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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