Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-19, 2 Ws 138/09

2 Ws 138/09Obergericht19.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 138/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-19

Aktenzeichen: 2 Ws 138/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0519.2WS138.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Der Verurteilte ist am 02. Juni 2009 zu entlassen.

Eine Anrechnung nach § 43 Abs.10 Nr.3 VollzG ist ausgeschlossen.

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