Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-19, 9 U 219/08

9 U 219/08Obergericht19.05.2009

Regest

Der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (hier: Parkplatz einer Schule) begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte (Eicheln) - angeblich wegen nun "ungebremsten" Falls aus größerer Höhe - Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt worden war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 219/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-19

Aktenzeichen: 9 U 219/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0519.9U219.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: Art. 34 GG, §§ 823, 249 BGB, 9, 9a StrWG NRW

Leitsätze

Der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (hier: Parkplatz einer Schule) begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte (Eicheln) - angeblich wegen nun "ungebremsten" Falls aus größerer Höhe - Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt worden war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. September 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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