3 Ws 179-181/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-09, 3 Ws 179-181/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-09, 3 Ws 179-181/09
3 Ws 179-181/09Obergericht09.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 179-181/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-09
Aktenzeichen: 3 Ws 179-181/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0609.3WS179.181.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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Die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wird angeordnet.
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Die Vollstreckung der von dem Verurteilten noch nicht verbüßten Reststrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 23. April 2004 (25 Ds 36 Js 1907/07 – 509/02), aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 2004 (4KLs 41 Js 969/03 – 53/04) sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. August 2006 (39 Ds 33 Js 597/06 – 462/06) werden zur Bewährung ausgesetzt.
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Die Dauer der Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
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Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
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Der Verurteilte hat sich umgehend nach seiner Entlassung in der Dienststelle des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers vorzustellen und regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten.
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Der Verurteilte hat dem Gericht jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.
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Die Belehrung über die bedingte Entlassung und über die Bedeutung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne übertragen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
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