3 Ss 222/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-18, 3 Ss 222/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-18, 3 Ss 222/09
3 Ss 222/09Obergericht18.06.2009
Regest
Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufes in anderer Sache.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 222/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-18
Aktenzeichen: 3 Ss 222/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0618.3SS222.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 46
Leitsätze
Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufes in anderer Sache.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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