Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-18, 3 Ss 222/09

3 Ss 222/09Obergericht18.06.2009

Regest

Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufes in anderer Sache.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 222/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-18

Aktenzeichen: 3 Ss 222/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0618.3SS222.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 46

Leitsätze

Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufes in anderer Sache.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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