3 SsOWi 416/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-30, 3 SsOWi 416/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-30, 3 SsOWi 416/09
3 SsOWi 416/09Obergericht30.06.2009
Regest
1. Die Bußgeldbehörde kann nach § 16b StPO die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordern, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde kann die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG vornehmen. 2. Die Protokollierung, ein Schriftstück sei "zum Gegenstand der Hauptverhandlung" gemacht worden, beweist regelmäßig nicht dessen Verlesung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 SsOWi 416/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-30
Aktenzeichen: 3 SsOWi 416/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0630.3SSOWI416.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 163b, 273, 274; DSG NW §§ 13, 14; PersonalausweisG § 2b, PassG § 22
Leitsätze
Die Bußgeldbehörde kann nach § 16b StPO die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordern, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde kann die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG vornehmen.
Die Protokollierung, ein Schriftstück sei "zum Gegenstand der Hauptverhandlung" gemacht worden, beweist regelmäßig nicht dessen Verlesung.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.
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