3 Ws 229/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-30, 3 Ws 229/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-30, 3 Ws 229/09
3 Ws 229/09Obergericht30.06.2009
Regest
Lehnt ein Strafkammervorsitzender es ab, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten, die zunächst für den Verteidiger bestimmt ist, für den Verteidiger übersetzen zu lassen und verweist er ihn auf die mündliche Erörterung unter Vermittlung eines Dolmetschers, so ist diese Entscheidung nach § 305 S. 1 StPO mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 229/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-30
Aktenzeichen: 3 Ws 229/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0630.3WS229.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 305, EMRK Art. 6 Abs. 3
Leitsätze
Lehnt ein Strafkammervorsitzender es ab, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten, die zunächst für den Verteidiger bestimmt ist, für den Verteidiger übersetzen zu lassen und verweist er ihn auf die mündliche Erörterung unter Vermittlung eines Dolmetschers, so ist diese Entscheidung nach § 305 S. 1 StPO mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
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