1 Vollz (Ws) 259/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-07, 1 Vollz (Ws) 259/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-07, 1 Vollz (Ws) 259/09
1 Vollz (Ws) 259/09Obergericht07.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 259/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-07
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 259/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0707.1VOLLZ.WS259.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
1.) Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zugelassen.
2.) Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Festsetzung des Ge-schäftswertes aufgehoben.
3.) Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Schwerte zurückgegeben Die Vollzugsbehörde wird an¬gewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Se¬nats zu bescheiden.
4.) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Be¬troffenen trägt die Landeskasse.
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