8 U 45/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-08, 8 U 45/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 45/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-08
Aktenzeichen: 8 U 45/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0708.8U45.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.685,65 € festgesetzt.
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