Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-29, I-8 U 7/09

I-8 U 7/09Obergericht29.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 7/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-29

Aktenzeichen: I-8 U 7/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0729.I8U7.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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