3 Ss OWi 599/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-06, 3 Ss OWi 599/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-06, 3 Ss OWi 599/09
3 Ss OWi 599/09Obergericht06.08.2009
Regest
Zur Abgrenzung von Beweistatsache und Beweisziel bei einem Antrag auf sachverständige Begutachtung der Identität zwischen einer auf einem Radarfoto abgebildeten Person und Betroffenem.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 599/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-06
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 599/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0806.3SS.OWI599.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 244, StPO § 261
Leitsätze
Zur Abgrenzung von Beweistatsache und Beweisziel bei einem Antrag auf sachverständige Begutachtung der Identität zwischen einer auf einem Radarfoto abgebildeten Person und Betroffenem.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
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