Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-11, 3 Ss 233/09

3 Ss 233/09Obergericht11.08.2009

Regest

Der Umstand, dass der Täter hartnäckig auf seiner falschen Aussage bestand, kann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten nicht etwa nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 233/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-11

Aktenzeichen: 3 Ss 233/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0811.3SS233.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 36, 153, StPO § 267

Leitsätze

Der Umstand, dass der Täter hartnäckig auf seiner falschen Aussage bestand, kann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten nicht etwa nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

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