15 Wx 357/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-18, 15 Wx 357/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-18, 15 Wx 357/08
15 Wx 357/08Obergericht18.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 Wx 357/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-18
Aktenzeichen: 15 Wx 357/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0818.15WX357.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.08.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz werden den Beteiligten zu 1) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch in diesen Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird – insoweit auch in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.08.2007 - für alle Instanzen auf jeweils 6.000 € festgesetzt.
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