Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-20, 22 U 167/08

22 U 167/08Obergericht20.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 167/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-20

Aktenzeichen: 22 U 167/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0820.22U167.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Streithelfers des Beklagten wird das am 15.9.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe haben die beiden Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

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