15 Wx 16/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-25, 15 Wx 16/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-25, 15 Wx 16/09
15 Wx 16/09Obergericht25.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 Wx 16/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-25
Aktenzeichen: 15 Wx 16/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0825.15WX16.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel werden der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsge-richts vom 26.11.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 05.03.2007 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 werden teilweise für ungültig erklärt, soweit durch sie die Genehmigung zu den Jahresabrechnungen 2005 und 2006 erteilt worden ist, und zwar beschränkt auf die Rechnungspositionen
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Sonderaufgaben f. einzelne Eigentümer in der Jahresabrechnung 2006,
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Reparaturkosten in beiden Jahresabrechnungen,
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Instandhaltungskosten in beiden Jahresabrechnungen
der Einzelabrechnungen.
Die durch die Entscheidung des Amtsgerichts ausgesprochene Ungültig-erklärung der Verwalterentlastung in den vorgenannten Eigentümerbeschlüs¬sen bleibt bestehen.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 der Eigentümerversammlung vom 05.03.2007 wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanzen über die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1).
Die in dem Verfahren der weiteren Beschwerde gestellten Feststellungs-anträge werden als unzulässig abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz werden 6/10 der Beteiligten zu 1) und 4/10 den Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von den Gerichtskosten der dritten Instanz werden 2/3 der Beteiligten zu 1) und 1/3 den Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird – insoweit in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - für die erste Instanz auf 9.689 €, für die zweite Instanz auf 8.689 € und für die dritte Instanz auf 7.399 € festgesetzt.
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