Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-28, 9 W 53/09

9 W 53/09Obergericht28.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 53/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-28

Aktenzeichen: 9 W 53/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0828.9W53.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,-- €, ersatzweise für je 250,- Euro Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft, aufgegeben,

es zu unterlassen wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten, er sei gegen seinen Willen als Wahlkreiskandidat der NPD aufgestellt worden, insbesondere, er sei nie auf einer NPD-Veranstaltung gewesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

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