II-8 UF 64/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-31, II-8 UF 64/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-31, II-8 UF 64/09
II-8 UF 64/09Obergericht31.08.2009
Regest
Hat die Ehe rund 24 Jahre gedauert, erscheint es beim Fehlen ehebedingter Nachteile nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls gerecht und billig, die Dauer des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b Abs. 2 u. 1 BGB auf rund 3 3/4 Jahre zu befristen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 64/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-31
Aktenzeichen: II-8 UF 64/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0831.II8UF64.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 1578b BGB
Leitsätze
Hat die Ehe rund 24 Jahre gedauert, erscheint es beim Fehlen ehebedingter Nachteile nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls gerecht und billig, die Dauer des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b Abs. 2 u. 1 BGB auf rund 3 3/4 Jahre zu befristen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04. März 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Juni 2008 bis ein-schließlich Dezember 2010 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 149,00 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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