4 Ss 316/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-10, 4 Ss 316/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-10, 4 Ss 316/09
4 Ss 316/09Obergericht10.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss 316/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-10
Aktenzeichen: 4 Ss 316/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0910.4SS316.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.