2 Ss 319/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-14, 2 Ss 319/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-09-14, 2 Ss 319/09
2 Ss 319/09Obergericht14.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 319/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-14
Aktenzeichen: 2 Ss 319/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0914.2SS319.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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